Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 57 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 57

Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 54, 55 oder 56 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.