Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 37 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 37

Verweise auf die ESMA oder andere zuständige Behörden

Externe Prüfer dürfen bei ihren Prüfungen nicht in einer Weise auf die ESMA oder eine zuständige Behörde Bezug nehmen, die vermuten lässt oder nahelegt, dass die ESMA oder eine zuständige Behörde diese Prüfung oder Beurteilungstätigkeiten des externen Prüfers billigt oder genehmigt.