Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 36 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 36

Erbringung sonstiger Dienstleistungen

Externe Prüfer, die andere Dienstleistungen als Beurteilungstätigkeiten erbringen, müssen sicherstellen, dass diese anderen Dienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Beurteilungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen grünen Anleihen verursachen. Die externen Prüfer müssen in ihren Prüfungen alle sonstigen Dienstleistungen offenlegen, die für den beurteilten Rechtsträger oder einen mit ihm verbundenen Dritten erbracht werden.