Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 25 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 25

Sprachenregelung

Ein Antragsteller reicht den in Artikel 23 genannten Antrag auf Registrierung in einer der Amtssprachen der Organe der Union ein. Auf die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und dem Antragsteller und seinen Mitarbeitern findet die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 (22) sinngemäß Anwendung.


(22)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).