Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 22 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 22

Registrierung

(1)   Externe Prüfer europäischer grüner Anleihen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der ESMA registrieren lassen.

(2)   Externe Prüfer, die bei der ESMA registriert wurden, müssen die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Registrierung jederzeit erfüllen.

(3)   Staatliche Prüfer unterliegen nicht den Titeln IV und V dieser Verordnung.