Artikel 13
(1) Öffentliche Emittenten erhalten Nachemissionsprüfungen europäischer grüner Anleihen von
a) |
einem externen Prüfer oder |
b) |
einem externen Prüfer und einem staatlichen Prüfer. |
(2) Erhält ein öffentlicher Emittent eine Nachemissionsprüfung von einem externen Prüfer und einem staatlichen Prüfer, so prüft der staatliche Prüfer die Verwendung der Anleiheerlöse, wohingegen der externe Prüfer prüft, ob die durch die Anleihe finanzierten Wirtschaftstätigkeiten die Taxonomieanforderungen erfüllen.