Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 10 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 10

Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission

(1)   Vor Emission einer europäischen grünen Anleihe muss ein Emittent:

a)

das in Anhang I enthaltene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen ausfüllen;

b)

sicherstellen, dass das ausgefüllte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde und ein externer Prüfer hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

(2)   Das in Absatz 1 genannten Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voremissionsprüfung enthält:

a)

eine Beurteilung, ob der Emittent das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 sowie Anhang I ausgefüllt hat;

b)

die in Anhang IV dargelegten Elemente.