Artikel 44
Beaufsichtigung durch zuständige Behörden
(1)
Die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1129 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt die folgenden Aspekte:
a)
Emittenten europäischer grüner Anleihen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19;
b)
Emittenten, die die von den in Artikel 21 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen Gebrauch machen, in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorlagen.
(2)
Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden beaufsichtigen, ob Originatoren ihren Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung nachkommen.
(3)
Abweichend von Absatz 1 und 2 dieses Artikels beaufsichtigen die zuständigen Behörden keine Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.