Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 44 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 44

Beaufsichtigung durch zuständige Behörden

(1)  

Die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1129 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt die folgenden Aspekte:

a) 

Emittenten europäischer grüner Anleihen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19;

b) 

Emittenten, die die von den in Artikel 21 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen Gebrauch machen, in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorlagen.

(2)  
Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden beaufsichtigen, ob Originatoren ihren Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung nachkommen.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 und 2 dieses Artikels beaufsichtigen die zuständigen Behörden keine Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.