Artikel 46
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 Absatz 5 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt haben, stellen durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden.
Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:
Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;
aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde anhängig;
in dem Mitgliedstaat der betreffenden zuständigen Behörde ist gegen die in Buchstabe b genannten Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.
Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:
Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;
sie gestattet der ersuchenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;
sie gestattet der ersuchenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;
sie benennt Rechnungsprüfer oder Sachverständige zur Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;
sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.