Artikel 52
Veröffentlichung von Entscheidungen
Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die zuständigen Behörden entweder sicher,
dass die Veröffentlichung der Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme verschoben wird, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind, oder
dass die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme in anonymisierter Form und im Einklang mit nationalem Recht veröffentlicht wird, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
dass davon abgesehen wird, die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.
Bei der Entscheidung, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.