Artikel 43
Billigung von in einem Drittland gemäß dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen
In der Union niedergelassene externe Prüfer, die gemäß Artikel 23 registriert sind, können bei der ESMA die Genehmigung der Billigung von Dienstleistungen beantragen, die von einem externen Prüfer aus einem Drittland dauerhaft in der Union erbracht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der externe Prüfer hat sich vergewissert und kann der ESMA laufend nachweisen, dass die Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung durch den externen Prüfer aus einem Drittland Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie die Anforderungen dieser Verordnung sind;
der externe Prüfer verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Dienstleistungen effektiv zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu beherrschen;
die Dienstleistungen des externen Prüfers aus einem Drittland werden aus einem der folgenden objektiven Gründe in Anspruch genommen:
Besonderheiten der zugrunde liegenden Märkte oder Investitionen;
Nähe des externen Prüfers aus einem Drittland zu Drittlandsmärkten, -emittenten oder -anlegern;
Fachwissen des externen Prüfers aus einem Drittland in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der externen Prüfung oder in Bezug auf bestimmte Märkte oder Investitionen.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den billigenden externen Prüfer davon in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer der billigende externe Prüfer zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, so setzt die ESMA den billigenden externen Prüfer davon in Kenntnis.
Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die ESMA den Antrag und trifft eine Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der Billigung. Die ESMA setzt den billigenden externen Prüfer von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrer Annahme wirksam.