Artikel 39
Allgemeine Bestimmungen
Die ESMA registriert einen externen Prüfer aus einem Drittland, der gemäß Absatz 1 beantragt, Dienstleistungen der externen Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung in der gesamten Union zu erbringen (im Folgenden „der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland“), nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Artikel 40 Absatz 1 erlassen;
der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland ist registriert oder zugelassen, die in der Union zu erbringenden Dienstleistungen der externen Prüfung zu erbringen, und unterliegt einer effektiven Beaufsichtigung und Durchsetzung, die die vollständige Einhaltung der in dem betreffenden Drittland geltenden Anforderungen sicherstellt;
es wurden gemäß Artikel 40 Absatz 3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit geschlossen.
Ist der Antrag unvollständig, so teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit und legt eine Frist fest, innerhalb derer der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland zusätzliche Informationen beibringen muss.
Ist der Antrag vollständig, so teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland eine Auslagerung bestimmter externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.