Artikel 42
Anerkennung eines externen Prüfers aus einem Drittland
Ein um Anerkennung ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland muss über einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter:
ist gemeinsam mit dem um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland dafür zuständig, sicherzustellen, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung durch den um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland die in Absatz 2 genannten Anforderungen eingehalten werden, und ist in diesem Zusammenhang gegenüber der ESMA für das Verhalten des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus einem Drittland in der Union rechenschaftspflichtig;
fungiert im Namen des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus einem Drittland in Bezug auf dessen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung als zentraler Ansprechpartner für die ESMA und jede andere Person in der Union und
verfügt über ausreichende Kenntnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen, um seinen Verpflichtungen nach diesem Absatz nachzukommen.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer der um Anerkennung ersuchende externe Prüfer aus einem Drittland zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der um Anerkennung ersuchende externe Prüfer aus einem Drittland eine Auslagerung bestimmter externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.