Artikel 35
Interessenkonflikte und Vertraulichkeit von Informationen
Externe Prüfer müssen tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte ermitteln, beheben oder handhaben und in ihren Prüfungen auf transparente Weise offenlegen, wenn ein solcher Interessenkonflikt eine der folgenden Personen betrifft:
ihre Analysten oder Beschäftigten,
Anteilseigner, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte der externen Prüfer oder an einer Gesellschaft halten, die zur Ausübung der Kontrolle über oder eines beherrschenden Einflusses auf die externen Prüfer befugt ist;
jede Person, die vertraglich mit den externen Prüfern verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt ist,
jede Person, von der die Prüfungen genehmigt werden.
Der externe Prüfer darf keine Prüfung vornehmen, wenn er feststellt, dass ein tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegt und der externe Prüfer nicht in der Lage ist, Maßnahmen zur Behebung oder Handhabung dieses Interessenkonflikts umzusetzen.
Externe Prüfer müssen sicherstellen, dass ihre Analysten und Mitarbeiter sowie sonstige natürliche Personen, die vertraglich mit ihnen verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt sind, den folgenden Anforderungen genügen:
sie ergreifen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Beurteilungstätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz des externen Prüfers vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;
sie legen keine Informationen über Prüfungen sowie mögliche künftige Prüfungen offen, es sei denn gegenüber den Emittenten, die die Beurteilung durch den externen Prüfer angefordert haben;
sie verwenden außer für Beurteilungszwecke keine vertraulichen Informationen oder geben diese weiter.