Artikel 27
Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans
Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans des externen Prüfers stellen sicher oder überwachen, dass
die Geschäfte des externen Prüfers solide und umsichtig geführt werden;
die Unabhängigkeit der Beurteilungstätigkeiten sichergestellt ist;
tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, behoben oder gehandhabt und auf transparente Weise offengelegt werden;
der externe Prüfer die Anforderungen dieser Verordnung jederzeit erfüllt.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.