Artikel 34
Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
Externe Prüfer müssen angemessene Aufzeichnungen über Folgendes führen:
die Identität der Personen, die an der Festlegung und Genehmigung der Prüfungen beteiligt sind, und das Datum, an dem die Beschlüsse über die Genehmigung der Prüfungen gefasst wurden;
die Dokumentation der etablierten Verfahren und Methoden der externen Prüfer für die Durchführung und Erstellung der Prüfungen;
interne Aufzeichnungen, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für veröffentlichte Prüfungen herangezogen wurden;
die Verfahren und Maßnahmen, die von externen Prüfern angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;
Kopien interner und externer Mitteilungen, einschließlich elektronischer Mitteilungen, die externe Prüfer und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben;
die Dokumentation, die die in Artikel 35 Absatz 2 genannten vorvertraglichen Beurteilungen enthält.