Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 90 - Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen

Artikel 90

Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen

(1)  
Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Insiderinformationen unrechtmäßig Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
(2)  
Die Weitergabe von Empfehlungen oder das Verleiten anderer gemäß Artikel 89 Absatz 4 gilt als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere verleitet, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Verleitung auf Insiderinformationen beruht.