Artikel 88
Offenlegung von Insiderinformationen
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne des Artikel 87 gegenüber der Öffentlichkeit aufschieben, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
Bei einer sofortigen Offenlegung ist davon auszugehen, dass sie die berechtigten Interessen der Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, beeinträchtigt;
der Aufschub der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen;
die Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.
Um für die Anwendung dieses Artikels einheitliche Bedingungen sicherzustellen, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards der technischen Mittel für
die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne von Absatz 1 und
den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne der Absätze 2 und 3.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.