Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 72 - Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten

Artikel 72

Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)  

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entwickeln und verfolgen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen wirksame Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zwischen

a) 

ihnen und

i) 

ihren Anteilseignern oder Gesellschaftern,

ii) 

Personen, die durch Kontrolle eine direkte oder indirekte Verbindung zu den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen oder ihren Anteilseignern oder Gesellschaftern aufweisen,

iii) 

den Mitgliedern ihrer Führungsgremien,

iv) 

ihren Beschäftigten oder

v) 

ihren Kunden oder

b) 

zwei oder mehr Kunden, zwischen denen ein Interessenkonflikt besteht.

(2)  
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen legen ihren Kunden und potenziellen Kunden an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 sowie die zur Begrenzung dieser Interessenkonflikte getroffenen Vorkehrungen offen.
(3)  
Die in Absatz 2 genannte Offenlegung muss in elektronischem Format erfolgen und je nach Status des Kunden hinreichend Details enthalten, um es jedem Kunden zu ermöglichen, Entscheidungen über die Kryptowerte-Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
(4)  
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewerten und überprüfen zumindest einmal jährlich ihre Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um etwaige diesbezügliche Mängel zu beheben.
(5)  

Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Strategien und Verfahren, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind,

b) 

die Einzelheiten und das Verfahren betreffend den Inhalt der Offenlegung nach Absatz 2.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.