Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 67 - Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 67

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

(1)  

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen jederzeit über prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:

a) 

dem Betrag der in Anhang IV aufgeführten permanenten Mindestkapitalanforderungen entsprechend der Art der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen;

b) 

einem Viertel der jährlich neu berechneten fixen Gemeinkosten des Vorjahres.

(2)  
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ab dem Datum, zu dem sie mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen haben, ein Jahr lang nicht tätig gewesen sind, verwenden für die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe b die projizierten fixen Gemeinkosten aus ihren Prognosen für die ersten zwölf Monate der Erbringung der Dienstleistungen, die sie mit ihrem Zulassungsantrag vorgelegt haben.
(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b legen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Berechnung ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre oder Gesellschafter in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss folgende Posten ab:

a) 

Boni für die Beschäftigten und sonstige Vergütungen, soweit sie von einem Nettogewinn des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen im betreffenden Jahr abhängen;

b) 

Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, Geschäftsführer und Gesellschafter;

c) 

sonstige Gewinnausschüttungen und variablen Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;

d) 

einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.

(4)  

Die in Absatz 1 genannten prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen können wie folgt oder in einer Kombination daraus getroffen werden:

a) 

in Form von Eigenmitteln, bestehend aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Abzüge gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung;

b) 

in Form einer Versicherungspolice für die Gebiete der Union, in denen Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht werden, oder in Form einer vergleichbaren Garantie.

(5)  

Die in Absatz 4 Buchstabe b genannte Versicherungspolice wird auf der Website des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich zugänglich gemacht und muss mindestens die folgenden Merkmale aufweisen:

a) 

Die Anfangslaufzeit beträgt mindestens ein Jahr;

b) 

die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage;

c) 

sie wird bei einem Unternehmen abgeschlossen, das gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Versicherungsgeschäft zugelassen ist;

d) 

sie wird von einem Drittunternehmen bereitgestellt.

(6)  

Die in Absatz 4 Buchstabe b genannte Versicherungspolice umfasst die Deckung aller folgenden Risiken

a) 

des Verlusts von Unterlagen;

b) 

von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen;

c) 

von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:

i) 

gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben;

ii) 

die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln gegenüber den Kunden;

iii) 

die Pflicht zur Vertraulichkeit;

d) 

des Versäumnisses, angemessene Verfahren zur Prävention von Interessenkonflikten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;

e) 

von Verlusten aufgrund von Betriebsunterbrechungen oder Systemausfällen;

f) 

sofern für das Geschäftsmodell relevant, grober Fahrlässigkeit bei der sicheren Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge der Kunden;

g) 

der Haftung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegenüber Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 8.