Artikel 45
Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token
Bieten Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token zwei oder mehr vermögenswertereferenzierten Token an oder erbringen sie Kryptowerte-Dienstleistungen, so müssen die Stresstests all diese Tätigkeiten vollständig und allumfassend abdecken.
Bietet ein Emittent in der Union zwei oder mehr vermögenswertereferenzierter Token an und ist mindestens einer dieser vermögenswertereferenzierten Token als signifikant eingestuft, so gelten für diesen Emittenten die Absätze 1 bis 5.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die in den Regelungen für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Vergütungspolitik,
der Mindestinhalt der Strategien und Verfahren für das in Absatz 3 festgelegte Liquiditätsmanagement sowie Liquiditätsanforderungen, einschließlich durch Klarstellung des Mindestbetrags der Einlagen in jeder genannten amtlichen Währung, der nicht unter 60 % des in den einzelnen amtlichen Währungen genannten Betrags liegen darf,
das Verfahren und die Fristen für einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, die Höhe seiner Eigenmittel gemäß Absatz 5 anzupassen.
Im Fall von Kreditinstituten kalibriert die EBA die technischen Standards unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen den durch diese Verordnung festgelegten regulatorischen Anforderungen und den durch andere Gesetzgebungsakte der Union festgelegten regulatorischen Anforderungen.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.