Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 44 - Freiwillige Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token

Artikel 44

(1)  
Antragstellende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token können in ihrem Zulassungsantrag gemäß Artikel 18 oder in ihrer Übermittlung gemäß Artikel 17 angeben, dass sie ihre vermögenswertereferenzierten Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token einstufen lassen möchten. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der EBA, der EZB und in den in Artikel 43 Absatz 4 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sofort den Antrag des antragstellenden Emittenten.

Damit ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß dem vorliegenden Artikel als signifikant eingestuft werden kann, muss der antragstellende Emittent des vermögenswertreferenzierten Token durch einen detaillierten Geschäftsplan gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und i und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d nachweisen, dass er voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

(2)  
Die EBA erstellt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des potenziellen Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der vermögenswertereferenzierte Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten, der EZB und in den in Artikel 43 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats diesen Entwurf eines Beschlusses.

Die für die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.

(3)  
Die EBA fasst innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob es sich bei einem vermögenswertereferenzierten Token um einen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token handelt, und übermittelt diesen Beschluss sofort dem antragstellenden Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und seiner zuständigen Behörde.
(4)  
Wurden vermögenswertereferenzierte Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zu dem Zeitpunkt des Beschlusses der zuständigen Behörde, die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Zulassung zu erteilen, oder zu dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 von der zuständigen Behörde auf die EBA übertragen.