Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 129 - Wahrung des Berufsgeheimnisses

Artikel 129

Wahrung des Berufsgeheimnisses

Die EBA und alle Personen, die bei der EBA oder einer sonstigen Person, der die EBA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der EBA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.