Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 125 - Informationsaustausch

Artikel 125

Informationsaustausch

(1)  

Zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBA gemäß Artikel 117 und unbeschadet des Artikels 96 übermitteln die EBA und die zuständigen Behörden einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Hierzu tauschen die zuständigen Behörden und die EBA alle Informationen aus, die Folgendes betreffen:

a) 

Einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eine Person, die einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierter Token kontrolliert oder direkt oder indirekt von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token kontrolliert wird;

b) 

ein Drittunternehmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h, mit denen der Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat;

c) 

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 37 sicherstellen;

d) 

einen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token oder eine Person, die einen Emittenten signifikanter E-Geld-Token kontrolliert oder direkt oder indirekt von einem Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token kontrolliert wird;

e) 

einen Zahlungsdienstleister, der Zahlungsdienste im Zusammenhang mit signifikanten E-Geld-Token erbringt;

f) 

eine natürliche oder juristische Person, die damit beauftragt wurde, signifikante E-Geld-Token für einen Emittenten der signifikanten E-Geld-Token zu vertreiben;

h) 

eine Handelsplattform für Kryptowerte, auf der ein signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder ein signifikanter E-Geld-Token zum Handel zugelassen wurde;

i) 

das Leitungsorgan der unter den Buchstaben a bis h genannten Personen.

(2)  

Eine zuständige Behörde kann sich nur dann weigern, einem Antrag auf Informationsaustausch gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder einem Antrag auf Kooperation bei der Durchführung einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort, wie in den Artikeln 123 bzw. 124 vorgesehen, nachzukommen,

a) 

wenn ein Stattgeben geeignet wäre, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder, falls zutreffend, eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

b) 

wenn aufgrund derselben Tat gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

c) 

wenn gegen die genannten natürlichen oder juristischen Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.