Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 110a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Artikel 110a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1)  
Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel beantragende Personen die in Artikel 88 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;

ii) 

im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Emittenten, die Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel beantragenden Personen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3)  
Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4)  
Ab dem 10. Januar 2030 werden die in den Artikeln 109 und 110 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des Emittenten wertreferenzierter Token, des Emittenten von E-Geld-Token und des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, auf die sich die Informationen beziehen;

ii) 

sofern verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Emittenten wertreferenzierter Token, des Emittenten von E-Geld-Token und des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5)  

Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

b) 

die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c) 

für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)  
Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.


( 20 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).