Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 109 - Register von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

Artikel 109

Die ESMA stellt dieses Register auf ihrer Website öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig. Um diese Aktualisierung zu erleichtern, teilen die zuständigen Behörden der ESMA alle Änderungen mit, die ihnen in Bezug auf die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen gemeldet werden.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die Daten zur Verfügung, die für die Klassifizierung von Kryptowerte-Whitepapers im Register gemäß Absatz 8 erforderlich sind.

(2)  
In Bezug auf Kryptowerte-Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token enthält das Register die Kryptowerte-Whitepaper und alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper. Alle veralteten Versionen der Kryptowerte-Whitepaper werden in einem gesonderten Archiv aufbewahrt und deutlich als veraltete Versionen gekennzeichnet.
(3)  

In Bezug auf Emittenten vermögenswertereferenzierter Token enthält das Register folgende Angaben:

a) 

den Namen, die Rechtsform und die Unternehmenskennung des Emittenten,

b) 

den Handelsnamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Website des Emittenten,

c) 

die Kryptowerte-Whitepaper und alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper, wobei die veralteten Versionen des Kryptowerte-Whitepapers in einem gesonderten Archiv aufbewahrt und deutlich als veraltet gekennzeichnet werden,

d) 

die Liste der Mitgliedstaaten, in denen der antragstellende Emittent beabsichtigt, einen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anzubieten oder die Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel zu beantragen,

e) 

das Startdatum oder, falls zum Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die zuständige Behörde nicht verfügbar, das beabsichtigte Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel,

f) 

alle sonstigen vom Emittenten erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Verweis auf das geltende Unionsrecht oder nationale Recht,

g) 

das Datum der Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum öffentlichen Anbieten oder das Datum, an dem die Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel beantragt werden konnte oder das Datum der Zulassung als Kreditinstitut oder gegebenenfalls des Entzugs einer dieser Zulassungen.

(4)  

In Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token enthält das Register folgende Angaben:

a) 

den Namen, die Rechtsform und die Unternehmenskennung des Emittenten,

b) 

den Handelsnamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Website des Emittenten,

c) 

die Kryptowerte-Whitepaper und alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper, wobei die veralteten Versionen des Kryptowerte-Whitepapers in einem gesonderten Archiv aufbewahrt und deutlich als veraltet gekennzeichnet werden,

d) 

das Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel oder, falls zum Zeitpunkt der Meldung durch die zuständige Behörde nicht verfügbar, das Startdatum des geplanten Angebots oder der geplanten Zulassung zum Handel,

e) 

alle sonstigen vom Emittenten erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Verweis auf das geltende Unionsrecht oder nationale Recht,

f) 

das Datum der Zulassung als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut und gegebenenfalls des Entzugs dieser Zulassung.

(5)  

In Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enthält das Register folgende Angaben:

a) 

den Namen, die Rechtsform und die Unternehmenskennung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen,

b) 

den Handelsnamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Website des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Handelsplattform für Kryptowerte, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen betrieben wird,

c) 

den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat,

d) 

die Liste der Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt,

e) 

die Liste der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen,

f) 

das Startdatum der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen oder, falls zum Zeitpunkt der Meldung durch die zuständige Behörde nicht verfügbar, das Startdatum der geplanten Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen,

g) 

alle sonstigen vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Verweis auf das geltende Unionsrecht oder nationale Recht,

h) 

das Datum der Zulassung und gegebenenfalls des Entzugs der Zulassung.

(6)  
Die zuständigen Behörden melden der ESMA unverzüglich die in Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, f, l, m, n, o oder t aufgeführten Maßnahmen und alle gemäß Artikel 102 ergriffenen öffentlichen Vorsichtsmaßnahmen, die sich auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die Emission, das öffentliche Angebot oder die Nutzung von Kryptowerten auswirken. Die ESMA nimmt diese Informationen in das Register auf.
(7)  
Jeder Entzug der Zulassung eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token, eines Emittenten eines E-Geld-Token oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und jede gemäß Absatz 6 gemeldete Maßnahme bleibt fünf Jahre lang im Register veröffentlicht.
(8)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Einstufung, nach Art von Kryptowerten, von Kryptowerte-Whitepapers im Register erforderlichen Daten einschließlich der Unternehmenskennung des Emittenten näher festgelegt sind und in denen die praktischen Vorkehrungen festgelegt sind, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.