Aktualisiert 17/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 35 - Berufsgeheimnis

Artikel 35

Berufsgeheimnis

(1)   Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

(2)   Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die zuständige Behörde oder einen Dritten, auf den die zuständige Behörde ihre Befugnisse übertragen hat, arbeiten oder gearbeitet haben. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen natürlichen oder juristischen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats.