Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 33 - Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Artikel 33

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Übt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten als die in der Zulassung nach Artikel 12 genannten Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den für diese anderen Tätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zusammen.