ANHANG II
KUNDIGE ANLEGER FÜR DIE ZWECKE DIESER VERORDNUNG
I. Einstufungskriterien
Ein kundiger Anleger ist ein Anleger, der sich der mit einer Anlage an den Kapitalmärkten verbundenen Risiken bewusst ist und über ausreichende Mittel verfügt, um diese Risiken zu übernehmen, ohne sich unverhältnismäßigen finanziellen Konsequenzen auszusetzen. Kundige Anleger können als solche eingestuft werden, wenn sie die Einstufungskriterien gemäß dieses Abschnitts erfüllen und wenn sie die Verfahren nach Abschnitt II befolgen.
Die folgenden natürlichen und juristischen Personen gelten als kundige Anleger in Bezug auf alle von Schwarmfinanzierungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen:
1. |
Juristische Personen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
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2. |
Natürliche Personen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
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II. Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen ihren Anlegern eine Vorlage zur Verfügung, die sie zur Einreichung eines Antrags auf Behandlung als kundiger Anleger verwenden können. Diese Vorlage enthält die Einstufungskriterien nach Abschnitt I und eine deutliche Warnung zum Anlegerschutz, auf den ein kundiger Anleger durch seine Einstufung als solcher keinen Anspruch mehr hat.
Ein Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger muss folgende Angaben enthalten:
1. |
Eine Bescheinigung über die Einstufungskriterien nach Abschnitt I, die der beantragende Anleger jeweils erfüllt. |
2. |
Eine Erklärung, wonach der beantragende Anleger sich der Konsequenzen bewusst ist, die mit dem Verlust des nicht kundigen Anlegern zustehenden Anlegerschutzes verbunden sind. |
3. |
Eine Erklärung, wonach der beantragende Anleger weiterhin für die Richtigkeit der in dem Antrag erteilten Angaben haftet. |
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Anleger als kundiger Anleger einzustufen ist, und er führt zweckmäßige schriftliche interne Vorgaben ein, anhand deren die Anleger eingestuft werden können. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister genehmigt den Antrag, es sei denn, er hat begründete Zweifel an der Richtigkeit der im Antrag erteilten Angaben. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister teilt den Anlegern ausdrücklich mit, sobald ihr Status bestätigt ist.
Die in Absatz 3 genannte Genehmigung gilt für zwei Jahre. Anleger, die ihren Status als kundiger Anleger nach Ablauf der Gültigkeitsdauer beibehalten möchten, beantragen dies erneut beim Schwarmfinanzierungsdienstleister.
Kundige Anleger sind dafür verantwortlich, den Schwarmfinanzierungsdienstleister über alle Änderungen zu informieren, die sich auf ihre Einstufung auswirken könnten. Gelangt der Schwarmfinanzierungsdienstleister zu der Erkenntnis, dass der Anleger die Bedingungen nicht mehr erfüllt, aufgrund deren der Anleger ursprünglich für eine Behandlung als kundiger Anleger in Frage kam, so informiert er den Anleger darüber, dass er als nicht kundiger Anleger behandelt werden wird.
III. Kundige Anleger, bei denen es sich um professionelle Kunden handelt
Abweichend von dem Verfahren nach Abschnitt II dieses Anhangs werden die in der Richtlinie 2014/65/EU in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten als kundige Anleger betrachtet, sofern sie ihren Status als professionelle Kunden gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister nachweisen.