Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 34 - Mitteilungspflichten

Artikel 34

Mitteilungspflichten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.