Artikel 34
Mitteilungspflichten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.