Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 29 - Zuständige Behörden

Artikel 29

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben betraut sind, und teilen dies der ESMA mit.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde nach Absatz 1, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine dieser Behörden als einzige Anlaufstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit der ESMA.

(3)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.