Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 9 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 9

Bezeichnung

Die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ darf für ein privates Altersvorsorgeprodukt nur dann verwendet werden, wenn dieses private Altersvorsorgeprodukt von der EIOPA nach Maßgabe dieser Verordnung für den Vertrieb unter der Bezeichnung „PEPP“ registriert wurde.