Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 7

Registrierung eines PEPP

(1)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Entscheidung über die Registrierung sowie der Informationen und Unterlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 trägt die EIOPA das PEPP in das in Artikel 13 genannte öffentliche Zentralregister ein und setzt die zuständigen Behörden davon umgehend in Kenntnis.

(2)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 von der Registrierung des PEPP in Kenntnis gesetzt wurden, setzen die zuständigen Behörden den antragstellenden PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.

(3)   Ab dem Zeitpunkt der Eintragung des PEPP im öffentlichen Zentralregister im Sinne von Artikel 13 kann der PEPP-Anbieter das PEPP anbieten und der PEPP-Vertreiber das PEPP vertreiben.