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Erwägungsgründe

Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) 2019/1238 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Haushalte in der Union weisen weltweit die höchsten Sparraten auf, jedoch liegt der Großteil dieser Ersparnisse auf kurzfristig verfügbar auf Bankkonten. Mehr Investitionen in die Kapitalmärkte können helfen, die durch die Bevölkerungsalterung und die Niedrigzinsen bedingten Herausforderungen zu meistern.

(2)

Altersrenten stellen einen wesentlichen Teil des Einkommens von Rentnern dar, und für viele Menschen macht eine angemessene Altersvorsorge den Unterschied zwischen einem angenehmen Leben im Alter und Altersarmut aus; Sie sind eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, unter anderem in Artikel 25 über die Rechte älterer Menschen, der Folgendes besagt: „Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.“

(3)

Die Union steht vor zahlreichen Herausforderungen, unter anderem demografischer Natur, da Europa ein alternder Kontinent ist. Außerdem sind Karrieremuster, der Arbeitsmarkt und die Vermögensverteilung nicht zuletzt aufgrund der digitalen Revolution einem radikalen Wandel unterworfen.

(4)

Ein wesentlicher Teil der Altersrenten wird im Rahmen staatlicher Systeme bereitgestellt. Ungeachtet der in den Verträgen festgelegten ausschließlichen nationalen Zuständigkeit für die Organisation der Altersvorsorgesysteme sind angemessene Einkommen und die finanzielle Nachhaltigkeit der nationalen Altersvorsorgesysteme entscheidend für die Stabilität der Union als Ganzes. Wenn größere Teile der in Europa in Form von Barmitteln und Spareinlagen vorhandenen Ersparnisse in langfristige Anlageprodukte, etwa freiwillige Altersvorsorgeprodukte mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge, geleitet werden könnten, hätte dies sowohl für Einzelpersonen — denen höhere Renditen und eine angemessenere Versorgung zugutekämen — als auch für die Wirtschaft im Allgemeinen positive Auswirkungen.

(5)

2015 hatten 11,3 Mio. Unionsbürger im erwerbsfähigen Alter (20–64 Jahre) ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsbürger sie waren, und 1,3 Mio. Unionsbürger arbeiteten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Wohnsitz hatten.

(6)

Die Tatsache, dass das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge mitnahmefähig ist, wird das Produkt insbesondere für junge Menschen und mobile Arbeitnehmer attraktiver machen, und es wird den Unionsbürgern damit weiter erleichtert, ihr Recht auszuüben, überall in der Union zu arbeiten und zu leben.

(7)

Die private Altersvorsorge spielt eine wichtige Rolle dabei, langfristige Sparer und langfristige Anlagemöglichkeiten zusammenzuführen. Ein größerer, europäischer Markt für die private Altersvorsorge wird dazu beitragen, dass mehr Mittel für institutionelle Anleger und für Investitionen in die Realwirtschaft zur Verfügung stehen.

(8)

Durch diese Verordnung kann ein privates Altersvorsorgeprodukt mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge geschaffen werden, das soweit möglich den ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren (ESG-Kriterien) nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment Rechnung trägt, möglichst einfach, sicher, angemessenen im Preis, transparent, verbraucherfreundlich und unionsweit mitnahmefähig ist und die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Systeme ergänzt.

(9)

Gegenwärtig funktioniert der Binnenmarkt für die privaten Altersvorsorgeprodukte nicht reibungslos. In einigen Mitgliedstaaten gibt es noch keinen Markt für private Altersvorsorgeprodukte. In anderen sind zwar private Altersvorsorgeprodukte verfügbar, aber die nationalen Märkte sind hochgradig zersplittert. Daher sind private Altersvorsorgeprodukte nur eingeschränkt mitnahmefähig. Dadurch kann Privatpersonen die Wahrnehmung ihrer Grundfreiheiten erschwert werden. Beispielsweise könnte es sie daran hindern, in einem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder in den Ruhestand zu treten. Hinzu kommt, dass Anbieter die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen können, da die bestehenden Produkte der privaten Altersvorsorge nicht standardisiert sind.

(10)

Da der Binnenmarkt für private Altersvorsorgeprodukte zersplittert ist und vielfältig ist, werden die Auswirkungen von PEPPs in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Zielgruppen sehr unterschiedlich sein. In einigen Mitgliedstaaten könnten PEPPs jenen Menschen Lösungen bieten, die derzeit keinen Zugang zu einer angemessenen Vorsorge haben. In anderen Mitgliedstaaten könnten mit PEPPs die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher ausgeweitet oder Lösungen für mobile Bürger angeboten werden. Da es sich um ein zusätzliches, ergänzendes privates Altersvorsorgeprodukt handelt, sollten die PEPPs allerdings nicht die nationalen Altersvorsorgesysteme ersetzen.

(11)

Die Kapitalmarktunion wird helfen, Kapital in Europa zu mobilisieren und allen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sowie Infrastrukturvorhaben und langfristigen nachhaltigen Projekten zuzuführen, die dieses Kapital brauchen, um zu wachsen und Arbeitsplätze zu schaffen. Eines der Hauptziele der Kapitalmarktunion besteht darin, mehr Investitionen und für Kleinanleger mehr Wahlmöglichkeiten zu schaffen, indem das in Europa Gesparte einem besseren Nutzen zugeführt wird. Ein PEPP stellt dabei einen weiteren Schritt in Richtung einer weiteren Integration der Kapitalmärkte dar, da mit ihm aufgrund des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge und aufgrund der nachhaltigen Investition die langfristige Finanzierung der Realwirtschaft gefördert wird.

(12)

Wie im Aktionsplan der Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarktunion vom 30. September 2015 angekündigt, wird „die Kommission […] den Nutzen eines Rechtsrahmens zur Schaffung eines erfolgreichen europäischen Markts für einfache, effiziente und wettbewerbsfähige private Altersvorsorgeprodukte prüfen und der Frage nachgehen, ob diesem Markt Rechtsvorschriften der EU zugrunde gelegt werden sollten“.

(13)

In seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor — Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“ (3) betonte das Europäische Parlament, dass „ein Umfeld gefördert werden muss, das Anreize für innovative Finanzprodukte und folglich eine größere Vielfalt und Vorteile für die Realwirtschaft schafft und mehr Anreize für Investitionen bietet und auch zu angemessenen, sicheren und nachhaltigen Renten beitragen kann, wie etwa die Entwicklung eines einfach gestalteten, transparenten gesamteuropäischen Rentenprodukts (Pan European Pension Product -PEPP)“.

(14)

In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2016 forderte der Europäische Rat „zügige und entschlossene Fortschritte, damit Unternehmen leichter Zugang zu Finanzierungen erhalten und Investitionen in die Realwirtschaft gefördert werden, indem die Agenda der Kapitalmarktunion weiter vorangebracht wird“.

(15)

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016„Kapitalmarktunion: die Reform rasch voranbringen“ angekündigt hat, wird sie „Vorschläge für einen EU-Rahmen für ein einfaches, effizientes und wettbewerbsfähiges privates Altersvorsorgeprodukt prüfen. […] Zu den in Betracht gezogenen Optionen zählt unter anderem ein Legislativvorschlag, der im Jahr 2017 vorgelegt werden könnte.“

(16)

In ihrer Mitteilung über die „Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion“ vom 8. Juni 2017 kündigte die Kommission „einen Legislativvorschlag für ein EU-weites Produkt der privaten Altersvorsorge (Pan-European Personal Pension Product — PEPP) bis Ende Juni 2017“ an. „Dieser schafft die Grundlage für einen sichereren, kosteneffizienteren und transparenteren Markt für eine kostengünstige und freiwillige private Altersvorsorge, die europaweit verwaltet werden kann. Er wird den Bedarf jener Menschen bedienen, die die Angemessenheit ihrer Altersvorsorge verbessern wollen, die demografische Herausforderung angehen, die vorhandenen Altersvorsorgeprodukte und -systeme ergänzen und die Kosteneffizienz der privaten Altersversorgung unterstützen, indem er gute langfristige Anlagemöglichkeiten für die private Altersvorsorge bietet“.

(17)

Die Entwicklung eines PEPP wird dazu beitragen, insbesondere für mobile Arbeitnehmer mehr Wahlmöglichkeiten bei der Altersvorsorge sowie einen Unionsmarkt für PEPP-Anbieter zu schaffen. Allerdings sollte es sich dabei lediglich um eine Ergänzung der staatlichen Altersvorsorgesysteme handeln.

(18)

Finanzielle Bildung kann dazu beitragen, dass in Privathaushalten ein Verständnis und Bewusstsein für die Anlageoptionen im Bereich der freiwilligen privaten Altersvorsorge entsteht. Die Sparer sollten außerdem eine reelle Chance erhalten, die mit einem PEPP verbundenen Risiken und Merkmale umfassend erfassen zu können.

(19)

Ein Rechtsrahmen für ein PEPP wird die Grundlagen für einen erfolgreichen Markt für kostengünstige, freiwillige Anlagen in die Altersvorsorge schaffen, die europaweit verwaltet werden können. Indem er die bestehenden gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgesysteme und -produkte ergänzt, wird er dazu beitragen, den Bedarf all jener, die die Angemessenheit ihrer Altersvorsorge verbessern wollen, zu bedienen, die demografische Herausforderung anzugehen und eine kraftvolle neue Quelle für privates Kapital zu erschließen, das in langfristige Investitionen fließen kann. Dieser Rahmen wird die vorhandenen nationalen privaten Altersvorsorgeprodukte und -systeme weder ersetzen noch harmonisieren, und er wird sich auch nicht auf die bestehenden nationalen gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgesysteme und -produkte auswirken.

(20)

Ein PEPP ist ein individuelles, nicht betriebliches Altersvorsorgeprodukt, das PEPP-Sparer auf freiwilliger Basis zur Altersvorsorge abschließen. Da ein PEPP der langfristigen Kapitalansparung dienen sollte, sollten die Möglichkeiten für einen vorzeitigen Kapitalabzug vor dem Renteneintritt begrenzt sein und könnten mit Nachteilen belegt werden.

(21)

Mit dieser Verordnung werden einige Eckpunkte des PEPP harmonisiert, die zentrale Aspekte wie den Vertrieb, den Mindestvertragsinhalt, die Anlagepolitik, den Anbieterwechsel oder auch die grenzüberschreitende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit betreffen. Die Harmonisierung dieser Eckpunkte wird fairere Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter privater Altersvorsorgeprodukte im Allgemeinen schaffen und dazu beitragen, die Vollendung der Kapitalmarktunion und die Integration des Binnenmarkts für die private Altersvorsorge voranzutreiben. Sie wird ein weitgehend standardisiertes europaweites Produkt hervorbringen, das in allen Mitgliedstaaten erhältlich ist, und die Verbraucher so in die Lage versetzen, den vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, indem sie ihre Altersversorgungsansprüche ins Ausland übertragen und zwischen einer größeren Zahl verschiedener Anbieter, auch in anderen Ländern, wählen können. Da es weniger Hindernisse für die grenzübergreifende Erbringung von Altersvorsorgedienstleistungen geben wird, wird ein PEPP zu mehr europaweitem Wettbewerb zwischen den Anbietern beitragen und Größenvorteile erzeugen, die den Sparern zugutekommen dürften.

(22)

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht den Erlass von Rechtsakten sowohl in Form von Verordnungen als auch in Form von Richtlinien. Dem Erlass einer Verordnung wurde der Vorzug gegeben, da sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten würde. Eine Verordnung würde daher eine raschere Aufnahme des PEPP ermöglichen und schneller dazu beitragen, dem Bedarf an mehr Altersersparnissen und Investitionen im Kontext der Kapitalmarktunion zu entsprechen. Mit dieser Verordnung werden die Eckpunkte von PEPPs harmonisiert, die nicht mehr auf nationaler Ebene geregelt werden müssen, weshalb eine Verordnung in diesem Fall besser geeignet erscheint als eine Richtlinie. Hingegen unterliegen Merkmale, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (z. B. die Bedingungen für die Ansparphase) den nationalen Regelungen.

(23)

Mit dieser Verordnung sollten einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Bereitstellung und den Vertrieb von PEPPs sowie die entsprechende Beaufsichtigung festgelegt werden. Für das PEPP sollten die Vorschriften dieser Verordnung, die einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union sowie die entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten. Ferner sollten die von den Mitgliedstaaten angenommenen Gesetze zur Durchführung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union gelten. Falls nicht bereits von dieser Verordnung oder von den sektorspezifischen Rechtsvorschriften erfasst, sind die einschlägigen Gesetze der Mitgliedstaaten anwendbar. Im Rahmen eines PEPP sollte ferner zwischen dem PEPP-Sparer und dem PEPP-Anbieter ein Vertrag abgeschlossen werden (im Folgenden: „PEPP-Vertrag“). Das Produkt zeichnet sich durch einheitliche Hauptmerkmale aus, die Bestandteil des PEPP-Vertrags sein sollten. Diese Verordnung sollte nicht die Regelungen der Union im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht, berühren. Diese Verordnung sollte ferner das nationale Vertrags-, Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht unberührt lassen.

(24)

Aus dieser Verordnung sollte eindeutig hervorgehen, dass der PEPP- Vertrag allen geltenden Vorschriften entsprechen muss. Darüber hinaus sollten in PEPP-Verträgen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die einheitlichen Hauptmerkmale des Produkts festgelegt werden. Ein PEPP-Vertrag sollte auch von einem Vertreter einer Gruppe von PEPP-Sparern abgeschlossen werden können, etwa von einer unabhängigen Sparervereinigung, die im Namen dieser Gruppe handelt, sofern dies mit dieser Verordnung und dem geltenden nationalen Recht im Einklang steht und die an diesem Abschluss beteiligten PEPP-Sparer die gleichen Informationen und die gleiche Beratung erhalten wie PEPP-Sparer, die einen PEPP-Vertrag direkt mit einem PEPP-Anbieter oder über einen PEPP-Vertreiber abschließen.

(25)

Die PEPP-Anbieter sollten mit einer einmaligen Produktregistrierung auf der Grundlage einheitlicher Vorschriften Zugang zum gesamten Unionsmarkt erhalten. Im Hinblick auf den Vertrieb eines Produkts unter der Bezeichnung „PEPP“ sollten potenzielle PEPP-Vertreiber bei den zuständigen Behörden einen Registrierungsantrag stellen. Diese Verordnung steht der Registrierung eines bereits bestehenden privaten Altersvorsorgeprodukts, das den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspricht, nicht entgegen. Die zuständigen Behörden sollten eine Entscheidung über die Registrierung fassen, sofern der PEPP-Anbieter alle erforderlichen Informationen vorlegt und angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Die zuständigen Behörden sollten der Europäischen Aufsichtsbehörde — der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (4) — nach der Entscheidung über die Registrierung eine entsprechende Mitteilung übermitteln, damit der PEPP-Anbieter und das PEPP in das öffentliche Zentralregister eingetragen werden können. Die Registrierung sollte in der gesamten Union gelten. Spätere Änderungen der im Zuge des Registrierungsverfahrens vorgelegten Informationen und Dokumente sollten den zuständigen Behörden und der EIOPA gegebenenfalls umgehend mitgeteilt werden, damit im Hinblick auf die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen eine wirksame Beaufsichtigung erfolgen kann.

(26)

Die EIOPA sollte ein öffentliches Zentralregister einrichten, in dem Informationen über die registrierten PEPPs, die in der Union bereitgestellt und vertrieben werden können, und über die PEPP-Anbieter sowie eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen das PEPP angeboten wird, verzeichnet werden. Vertreiben PEPP-Anbieter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keine PEPPs, können aber für diesen Mitgliedstaat ein Unterkonto eröffnen, um die Mitnahmefähigkeit für die PEPP-Kunden zu wahren, sollte dieses Register auch Angaben darüber enthalten, für welche Mitgliedstaaten der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet.

(27)

Die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich strukturiert und reglementiert. In manchen Mitgliedstaaten dürfen diese Einrichtungen lediglich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig sein, in anderen Mitgliedstaaten hingegen dürfen sie — einschließlich der zugelassenen Stellen, die für das Betreiben der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, falls die EbAV keine Rechtspersönlichkeit besitzen — im Bereich der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge tätig sein. Dementsprechend unterscheiden sich die EbAV in ihren Organisationsstrukturen erheblich und werden auf nationaler Ebene unterschiedlich beaufsichtigt. Insbesondere werden EbAV, die für die betriebliche sowie die private Altersvorsorge zugelassen sind, umfassender beaufsichtigt als diejenigen, die ausschließlich im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge tätig sind.

Um die finanzielle Stabilität nicht zu gefährden und um den verschiedenen organisatorischen Strukturen und der Beaufsichtigung Rechnung zu tragen, sollten ausschließlich EbAV, die nach dem jeweiligen nationalen Recht auch eine Zulassung für die Bereitstellung privater Altersvorsorgeprodukte haben und entsprechend beaufsichtigt werden, PEPPs anbieten dürfen. Darüber hinaus sollte zur weiteren Wahrung der Finanzstabilität für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PEPPs ein separater Abrechnungsverband eingerichtet werden, und die Übertragung auf andere Altersversorgungsgeschäfte der Organisation sollte dabei in keinem Falle möglich sein. EbAV, die PEPPs anbieten, sollten ferner stets den einschlägigen Standards gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 Rechnung tragen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten, in denen sie gemäß dieser Richtlinie eingetragen oder zugelassen sind, im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie ausführlicher festgelegten Rechtsvorschriften, sowie auch den im Rahmen des Governance-Systems bestehenden Vorschriften. Sind in dieser Richtlinie strengere Bestimmungen vorgesehen, so gelten — wie auch bei anderen PEPP-Anbietern — diese Bestimmungen.

(28)

Der einheitliche PEPP-Produktpass wird sicherstellen, dass ein Binnenmarkt für PEPPs entsteht.

(29)

PEPP-Anbieter sollten PEPPs, die sie hergestellt haben, und PEPPs, die sie nicht hergestellt haben, vertreiben dürfen, sofern dies den sektorspezifischen Rechtsvorschriften entspricht. PEPP-Vertreiber sollten PEPPs vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben. PEPP-Vertreiber sollten nur Produkte vertreiben, für die sie über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften verfügen.

(30)

Vor Abschluss eines PEPP-Vertrags sollte eine Beratung der potenziellen PEPP-Sparer durch die PEPP-Anbieter oder -Vertreiber erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge, der individuellen Anforderungen und Bedürfnisse des PEPP-Sparers und der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten. Die Beratung sollte insbesondere darauf abzielen, den PEPP-Sparer über die Merkmale der Anlageoptionen, die Höhe des Kapitalschutzes und die Auszahlungsarten zu informieren.

(31)

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, nachdem sie für diesen Aufnahmemitgliedstaat ein Unterkonto eröffnet haben. Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen eng zusammenarbeiten. Üben PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in verschiedenen Mitgliedstaaten aus, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats aufgrund ihrer engeren Verbindungen zu dem PEPP-Anbieter dafür verantwortlich sein, die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verantwortlichkeiten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gerecht verteilt sind, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie in ihrem Gebiet etwaige Verstöße gegen diese Verpflichtungen feststellen, woraufhin die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet sein sollten. Außerdem sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein einzuschreiten, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind.

(32)

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der zuständigen Behörden stets in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der inhärenten Risiken des Geschäfts eines solchen Anbieters oder Vertreibers stehen.

(33)

Die europaweite Dimension des PEPP kann nicht nur auf der Ebene des Anbieters über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Tätigkeit entwickelt werden, sondern auch auf der Ebene des PEPP-Sparers — durch die Mitnahmefähigkeit des PEPP und den Wechselservice, womit zur Wahrung der persönlichen Altersversorgungsansprüche von Personen beigetragen wird, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach den Artikeln 21 und 45 AEUV wahrnehmen. Mitnahmefähigkeit bedeutet, dass der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne den PEPP-Anbieter zu wechseln, wohingegen ein Wechsel des PEPP-Anbieters auch unabhängig von einer Wohnsitzveränderung möglich ist.

(34)

Ein PEPP sollte nationale Unterkonten umfassen, von denen jedes diejenigen Merkmale eines privaten Altersvorsorgeprodukts aufweisen sollte, die es ermöglichen, dass die Beiträge zu dem PEPP und die Auszahlungen in den Genuss von Anreizen kommen, sofern es in dem Mitgliedstaat, für den der PEPP-Anbieter ein Unterkonto einrichtet, solche gibt. Das Unterkonto sollte verwendet werden, um die während der Ansparphase geleisteten Beiträge und die während der Leistungsphase geleisteten Auszahlungen nach dem Recht des Mitgliedstaats zu erfassen, für den das Unterkonto eröffnet wurde. Auf der Ebene des PEPP-Sparers sollte ein erstes Unterkonto bei Abschluss eines PEPP-Vertrags eröffnet werden.

(35)

Um den PEPP-Anbietern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPPs mit Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung wirksam werden. Der PEPP-Anbieter sollte bei Auflage eines PEPP Informationen darüber bereitstellen, welche Unterkonten sofort verfügbar sind, um eine mögliche Irreführung der PEPP-Sparer zu vermeiden. Verlegt ein PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat und ist für diesen Mitgliedstaat kein Unterkonto verfügbar, sollte der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer unverzüglich und kostenfrei einen Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter, der für den betreffenden Mitgliedstaat ein Unterkonto anbietet, ermöglichen. Der PEPP-Sparer könnte auch weiterhin Beiträge auf das Unterkonto einzahlen, auf das die Beiträge vor dem Wohnsitzwechsel eingezahlt wurden.

(36)

Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber sollten unter Berücksichtigung des Ziels des PEPP einer langfristigen Altersvorsorge und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands klare, leicht verständliche und adäquate Informationen für zukünftige PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren Altersvorsorgeentscheidungen zu unterstützen. Aus demselben Grund sollten PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber außerdem in den verschiedenen Phasen eines PEPP — einschließlich vor dem Vertragsabschluss, bei Vertragsabschluss, in der Ansparphase (einschließlich vor dem Renteneintritt) und in der Leistungsphase — ein hohes Maß an Transparenz gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Altersversorgungsansprüche, die prognostizierte Höhe der PEPP-Altersversorgungsleistungen, Risiken und Garantien, die Berücksichtigung von ESG-Kriterien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern die prognostizierte Höhe der PEPP-Altersversorgungsleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, sollten diese Informationen auch ein Szenario für den besten Fall und ein Szenario für den ungünstigsten Fall umfassen, bei dem es sich um ein extremes, aber dennoch realistisches Szenario handelt.

(37)

Vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags sollten die potenziellen PEPP-Sparer alle Informationen erhalten, die sie für eine fundierte Entscheidung benötigen. Vor Abschluss des PEPP-Vertrags sollten die Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Altersversorgung festgelegt werden und es sollte eine entsprechende Beratung erfolgen.

(38)

Um optimale Produkttransparenz zu gewährleisten, sollten die PEPP-Anbieter für die von ihnen hergestellten PEPPs ein PEPP-Basisinformationsblatt erstellt haben, bevor diese PEPPs an PEPP-Sparer vertrieben werden dürfen. Sie sollten auch für die Richtigkeit des PEPP-Basisinformationsblatts verantwortlich sein. Das PEPP-Basisinformationsblatt sollte an die Stelle des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgeschriebenen Basisinformationsblatts für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte treten, das entsprechend angepasst werden sollte und daher für PEPPs nicht bereitgestellt werden müsste. Für das Basis-PEPP ist ein eigenständiges PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen. Bietet der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen an, so sollte auch ein allgemeines Basisinformationsblatt für die alternativen Anlageoptionen bereitgestellt werden, und dieses könnte auch Verweise auf andere Dokumente enthalten. Alternativ dazu sollte für jede alternative Anlageoption ein eigenständiges Basisinformationsblatt bereitgestellt werden, wenn die erforderlichen Informationen über die alternativen Anlageoptionen nicht im Rahmen eines einzigen eigenständigen Basisinformationsblatts bereitgestellt werden können. Dies sollte jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Bereitstellung eines allgemeinen Basisinformationsblatts für die alternativen Anlageoptionen nicht im Interesse der PEPP-Kunden wäre. Wenn die zuständigen Behörden die Übereinstimmung der PEPP-Basisinformationsblätter mit dieser Verordnung bewerten, sollten sie daher gegebenenfalls eine optimale Vergleichbarkeit verschiedener Anlageoptionen gewährleisten und dabei insbesondere den neuesten Erkenntnissen der Verhaltensanalyse Rechnung tragen, um jegliche kognitive Verzerrung durch die Darstellung der Informationen zu vermeiden.

(39)

Um eine weitreichende Verbreitung und Verfügbarkeit der PEPP-Basisinformationsblätter zu gewährleisten, sollte diese Verordnung vorschreiben, dass der PEPP-Anbieter die PEPP-Basisinformationsblätter auf seiner Website zu veröffentlichen hat. Der PEPP-Anbieter sollte das PEPP-Basisinformationsblatt für jeden Mitgliedstaat veröffentlichen, in dem das PEPP im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertrieben wird, und es sollte spezifische Informationen über die Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase für diesen Mitgliedstaat enthalten.

(40)

Auf nationaler Ebene werden bereits Rechner für private Altersvorsorgeprodukte entwickelt. Damit diese Rechner jedoch für die Verbraucher ihren vollen Nutzen entfalten können, sollten sie die Kosten und Gebühren, die von verschiedenen PEPP-Anbietern berechnet werden, sowie alle weiteren Kosten und Gebühren, die von Vermittlern oder anderen Gliedern in der Anlagekette berechnet werden und nicht bereits von den PEPP-Anbietern einbezogen wurden, erfassen.

(41)

Die Einzelheiten der Informationen, die das PEPP-Basisinformationsblatt umfassen muss, und die Darstellung dieser Informationen sollten durch technische Regulierungsstandards weiter harmonisiert werden, die den vorhandenen und laufenden Untersuchungen des Verbraucherverhaltens, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, technische Regulierungsstandards zu erlassen. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollten von der EIOPA nach Konsultation der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) —, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde, EBA) und gegebenenfalls die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) —, gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank und der zuständigen Behörden sowie auf Grundlage von Verbraucher- und Branchentests gemäß der vorliegenden Verordnung — ausgearbeitet werden, wobei die Einzelheiten und Darstellung die Bedingungen für eine Überprüfung und Überarbeitung der PEPP-Basisinformationsblätter die Bedingungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPP-Basisinformationsblättern, die Vorschriften zur Bestimmung der Annahmen über Versorgungsleistungsprognosen die Einzelheiten der Darstellung der relevanten Informationen in der PEPP Leistungsinformation und die Mindestanforderungen an die Risikominderungstechniken. Bei der Entwicklung der Entwürfe der technischen Regulierungsstandards sollte die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPPs, den langfristigen Charakter von PEPPs, die Versiertheit der PEPP-Sparer und die Merkmale der PEPPs berücksichtigen. Bevor die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards der Kommission vorgelegt werden, sollten gegebenenfalls unter Verwendung echter Daten Verbrauchertests und Branchentests durchgeführt werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen. Auch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der EIOPA entwickelte technische Standards für die Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen einschließlich den Voraussetzungen dafür, dass die Informationen in einem standardisierten Format, das Vergleiche ermöglicht, dargestellt werden können und — nach Konsultation der anderen ESAs und der zuständigen Behörden sowie nach Verbraucher- und Branchentests — Standards für das Format aufsichtlicher Meldungen durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(42)

Das PEPP-Basisinformationsblatt sollte von den Werbematerialien klar zu unterscheiden und getrennt sein.

(43)

Die PEPP-Anbieter sollten den PEPP-Sparern eine PEPP-Leistungsinformation ausstellen, der ihre wichtigsten persönlichen Daten und allgemeine Daten über das PEPP enthält und aktuelle Informationen darüber gewährleistet. Diese PEPP-Leistungsinformation sollte klar und umfassend sein und die einschlägigen und geeigneten Informationen umfassen, damit das Verständnis der im Zeitverlauf und über alle Altersvorsorgeprodukte hinweg erworbenen Rentenanwartschaften erleichtert und die berufliche Mobilität gefördert wird. Die PEPP-Leistungsinformation sollte auch die wesentlichen Informationen über die Anlagestrategie in Bezug auf ESG-Kriterien enthalten, und in ihr sollte ausgewiesen werden, wo und wie PEPP-Sparer zusätzliche Informationen über die Berücksichtigung dieser Faktoren erhalten können. Die PEPP-Leistungsinformation sollte den PEPP-Sparern jährlich übermittelt werden.

(44)

Die PEPP-Anbieter sollten die PEPP-Sparer zwei Monate vor den Daten, an dem die PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, ihre Auszahlungsoptionen zu ändern, über den bevorstehenden Beginn der Leistungsphase, die möglichen Auszahlungsarten und die Möglichkeit, die Auszahlungsart zu ändern, unterrichten. Wurde mehr als ein Unterkonto eröffnet, sollten PEPP-Sparer über den möglichen Beginn der Leistungsphase der einzelnen Unterkonten unterrichtet werden.

(45)

Während der Leistungsphase sollten die PEPP-Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre PEPP-Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn die PEPP-Leistungsempfänger während der Leistungsphase ein erhebliches Anlagerisiko tragen.

(46)

Um die Rechte der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die PEPP-Anbieter eine Portfoliostruktur wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht, darunter auch jenen mit langfristigem Planungshorizont. Daher sind eine effiziente Beaufsichtigung und ein Ansatz für die Anlagevorschriften erforderlich, der den PEPP-Anbietern genügend Flexibilität lässt, um sich für die sicherste und effizienteste Anlagepolitik entscheiden zu können, und sie zugleich verpflichtet, nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insgesamt im bestmöglichen, langfristigen Interesse des PEPP-Sparers zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht erfordert demnach eine auf die Kundenstruktur des PEPP-Anbieters abgestimmte Anlagepolitik.

(47)

Indem der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zum grundlegenden Prinzip für Kapitalanlagen erhoben und PEPP-Anbietern die grenzüberschreitende Tätigkeit ermöglicht wird, wird die Umschichtung von Ersparnissen in die private Altersvorsorge gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet. Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht sollte auch explizit berücksichtigt werden, welche Rolle ESG-Kriterien im Rahmen des Anlageprozesses spielen.

(48)

Diese Verordnung sollte angemessene Anlagefreiheit für die PEPP-Anbieter sicherstellen. Als sehr langfristige Anleger mit geringen Liquiditätsrisiken sind die PEPP-Anbieter in der Lage, einen Beitrag zur Entwicklung der Kapitalmarktunion zu leisten, indem sie innerhalb bestimmter durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gesetzter Grenzen in nicht liquide Vermögenswerte wie Aktien sowie in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichem Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler (MTF) oder organisierter (OTF) Handelssysteme gehandelt werden, investieren. Sie können auch die Vorteile der internationalen Diversifizierung nutzen. Anlagen in Aktien, die auf andere Währungen lauten als die Verbindlichkeiten, und in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichem Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen von MTF oder OTF gehandelt werden, sollten deshalb — im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, damit die Interessen der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger geschützt werden — nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.

(49)

Im Kontext der Vertiefung der Kapitalmarktunion wird unter Instrumenten mit langfristigem wirtschaftlichem Profil vielerlei verstanden. Es handelt sich bei diesen Instrumenten um nicht übertragbare Wertpapiere, die somit auch keinen Zugang zur Liquidität von Sekundärmärkten haben. Sie erfordern häufig die Bindung für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt; auch Beteiligungen an sowie Schuldtitel von nicht börsennotierten Unternehmen und Darlehen an nicht börsennotierte Unternehmen sollten ihnen zugerechnet werden. Zu den nicht börsennotierten Unternehmen zählen auch Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte wachstumsorientierte Firmen, Immobilienwerte oder andere Vermögenswerte, die für langfristige Anlagen geeignet sein könnten. CO2-arme und klimaverträgliche Infrastrukturprojekte sind häufig nicht börsennotiert und benötigen langfristiges Fremdkapital für die Projektfinanzierung. Angesichts der Langfristigkeit ihrer Verbindlichkeiten werden die PEPP-Anbieter ermutigt, einen ausreichenden Teil ihrer Vermögenswerte für nachhaltige Investitionen in die Realwirtschaft mit langfristigem wirtschaftlichem Nutzen bereitzustellen, insbesondere für Infrastrukturprojekte und -unternehmen.

(50)

ESG-Kriterien sind für die Anlagepolitik und die Risikomanagementsysteme der PEPP-Anbieter von großer Bedeutung. Die PEPP-Anbieter sollten dazu angehalten werden, diese Faktoren bei Anlageentscheidungen und in ihrem Risikomanagementsystem zu berücksichtigen, um die Entstehung „verlorener Vermögenswerte“ (stranded assets) zu vermeiden. Die Informationen über ESG-Kriterien sollten der EIOPA, den zuständigen Behörden und den PEPP-Sparern zur Verfügung gestellt werden.

(51)

Ein Ziel der Regulierung von PEPPs besteht darin, ein sicheres, kostengünstiges langfristiges Altersvorsorgeprodukt zu schaffen. Bei Anlagen in private Altersvorsorgeprodukte handelt es sich um langfristige Investitionen, weswegen besonders auf die langfristigen Auswirkungen der Portfoliostruktur geachtet werden sollte. Dabei sollten insbesondere ESG-Kriterien berücksichtigt werden. PEPP-Ersparnisse sollten unter Berücksichtigung von ESG-Kriterien, wie sie in den Klima- und Nachhaltigkeitszielen der Union gemäß dem Pariser Klimaschutzübereinkommen (Übereinkommen von Paris), in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte niedergelegt sind, angelegt werden.

(52)

Zum Zwecke der Sicherstellung, dass die Verpflichtung zu einer mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in Einklang stehenden Anlagepolitik eingehalten wird, sollte es PEPP-Anbietern untersagt sein, in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten nicht kooperativen Ländern und in gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angenommenen einschlägigen delegierten Verordnung der Kommission genannten Ländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen, zu investieren.

(53)

Da das PEPP der langfristigen Altersversorgung dient, sollten für die den PEPP-Sparern offenstehenden Anlageoptionen ein Rahmen abgesteckt werden, der die Elemente regelt, anhand deren die Anleger eine Anlageentscheidung treffen können, einschließlich der Anzahl der Anlageoptionen, zwischen denen sie wählen können. Nach der Erstentscheidung für eine Option bei Abschluss eines PEPP sollte der PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, sich nach einem Mindestzeitraum von fünf Jahren nach dem Abschluss eines PEPP bzw., wenn bereits eine Änderung erfolgt ist, nach einem Mindestzeitraum von fünf Jahren nach der letzten Änderung umzuentscheiden, sodass die Anbieter ausreichende Stabilität für ihre langfristige Anlagestrategie erhalten, während gleichzeitig der Anlegerschutz gewährleistet ist. Die PEPP-Anbieter sollten den PEPP-Sparer allerdings gestatten dürfen, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.

(54)

Das Basis-PEPP sollte ein sicheres Produkt sein, und es sollte die Standard-Anlageoption darstellen. Es könnte entweder in einer Risikominderungstechnik bestehen, die dem Ziel entspricht, es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, das Kapital zurückzuerlangen, oder in einer Garantie auf das angelegte Kapital. Eine Risikominderungstechnik, die mit dem Ziel im Einklang steht, es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, das Kapital zurückzuerlangen, könnte eine konservative Anlagestrategie oder eine Lebenszyklusstrategie mit einem mit der Zeit progressiv sinkenden Gesamtrisiko sein. Die Garantien im Rahmen der Standard-Anlageoption sollten mindestens die im Zuge der Ansparphase geleisteten Beiträge nach Abzug aller Gebühren und Entgelte abdecken. Die Garantien könnten auch die Gebühren und Entgelte abdecken und einen vollständigen oder teilweisen Inflationsausgleich umfassen. Das angelegte Kapital sollte zu Beginn der Leistungsphase und während einer etwaigen Leistungsphase durch eine Garantie gedeckt sein.

(55)

Um den PEPP-Sparern Kosteneffizienz und eine ausreichende Leistung zu gewährleisten, sollten die Kosten und Gebühren für das Basis-PEPP auf einen festen Prozentsatz des angesparten Kapitals begrenzt werden. Diese Obergrenze sollte zwar auf 1 % des angesparten Kapitals festgesetzt werden, es wäre jedoch angebracht, genauer festzulegen, welche Arten von Kosten und Gebühren im Rahmen der technischen Regulierungsstandards zu berücksichtigen sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen PEPP-Anbietern und den verschiedenen Arten von PEPPs mit ihren besonderen Strukturen in Bezug auf Kosten und Gebühren zu gewährleisten. Die Kommission sollte ermächtigt werden solche technischen Regulierungsstandards zu erlassen, die von der EIOPA entwickelt werden sollten. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs technischer Regulierungsstandards sollte die EIOPA insbesondere den langfristigen Charakter des PEPP, die verschiedenen Arten von PEPPs und die mit ihren spezifischen Merkmalen verbundenen kostenrelevanten Faktoren berücksichtigen, um eine gerechte und gleiche Behandlung der verschiedenen PEPP-Anbieter und ihrer Produkte zu gewährleisten und gleichzeitig den Charakter des Basis-PEPP als einfaches, kosteneffizientes und transparentes Produkt mit einer ausreichenden langfristigen realen Anlagerendite zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf die Wahrung des Ziels der langfristigen Altersvorsorge des Produkts die Auszahlungsarten, insbesondere in Bezug auf lebenslange Renten, sorgfältig geprüft werden. Um sicherzustellen, dass PEPP-Anbieter, die eine Kapitalgarantie anbieten, im Vergleich zu anderen Anbietern von gleichen Wettbewerbsbedingungen profitieren, sollte die EIOPA in diesem Rahmen die Struktur der Kosten und Gebühren angemessen berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Prozentwerte für Kosten und Gebühren regelmäßig überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass sie unter Berücksichtigung der Änderungen der Höhe der Kosten weiterhin angemessen sind. Die Kommission sollte solche technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen.

Um eine fortdauernde Kosteneffizienz zu gewährleisten und die PEPP-Kunden vor übermäßig belastenden Kostenstrukturen zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung des Prozentwertes zu erlassen, wobei sie die Überprüfungen, insbesondere die tatsächliche Höhe und die Veränderungen der tatsächlichen Höhe der Kosten und Gebühren sowie die Auswirkungen der Kostenobergrenze auf die Verfügbarkeit von PEPPs und einen angemessenen Marktzugang verschiedener PEPP-Anbieter, die verschiedene Arten von PEPPs anbieten, berücksichtigen sollte.

(56)

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die zuständigen Behörden als oberste Ziele den Schutz der Rechte der PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger sowie die Stabilität und Solidität der PEPP-Anbieter im Blick haben.

(57)

Handelt es sich bei dem PEPP-Anbieter um eine EbAV oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in der Europäischen Union (EU-AIFM), so sollte dieser für die Verwahrung der Vermögenswerte, die der Bereitstellung von PEPPs entsprechen, eine oder mehrere Verwahrstellen bestellen. In Bezug auf die als Verwahrstelle agierende Stelle und ihre Aufgaben sind zusätzliche Schutzvorkehrungen notwendig, da die Bestimmungen in Bezug auf die Verwahrstelle gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auf Fonds abzielen, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, mit Ausnahme Europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die an Privatanleger vertrieben werden, und das geltende sektorspezifische Recht für EbaV die Bestellung einer Verwahrstelle nicht in allen Fällen erfordern. Um ein Höchstmaß an Anlegerschutz in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu gewährleisten, die der Bereitstellung von PEPPs entsprechen, verpflichtet diese Verordnung die EbAV und EU-AIFM, die PEPPs anbieten, sich an die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) in Bezug auf die Bestellung der Verwahrstelle, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Aufsichtspflichten zu halten.

(58)

Transparente und gerechte Kosten und Gebühren sind unerlässlich, um das Vertrauen der PEPP-Sparer zu gewinnen und ihnen fundierte Entscheidungen zu ermöglichen. Dementsprechend sollte eine intransparente Preisgestaltung untersagt werden.

(59)

Um die in dieser Verordnung ausgeführten Ziele zu verwirklichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Ausübung der Interventionsbefugnisse der EIOPA und der zuständigen Behörden und die Kriterien und Faktoren, anhand deren die EIOPA feststellen kann, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes von PEPP-Sparern bestehen, festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (13). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(60)

Unbeschadet des Rechts der PEPP-Kunden, die Gerichte anzurufen, sollten leicht zugängliche, adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (ADR) zwischen den PEPP-Anbietern oder PEPP-Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet werden, mit dem Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten beigelegt werden können.

(61)

Zur Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber ein wirksames Beschwerdeverfahren einführen, das von ihren Kunden befolgt werden kann, bevor auf ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zurückgegriffen oder der Streitfall an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte Zeitrahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber auf eine Beschwerde antworten sollte. Die Stellen für alternative Streitbeilegung sollten über ausreichende Kapazitäten für eine angemessene und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Streitfällen über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten verfügen.

(62)

Um bessere Konditionen für ihre Anlagen zu erlangen, wodurch auch der Wettbewerb zwischen den PEPP-Anbietern gefördert wird, sollten die PEPP-Sparer das Recht haben, in der Ansparphase in einem klaren, schnellen und sicheren Verfahren zu einem anderen PEPP-Anbieter im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Die PEPP-Anbieter sollten während der Leistungsphase jedoch nicht verpflichtet sein, für PEPPs einen Wechselservice anzubieten, wenn die Sparer Auszahlungen in Form einer lebenslangen Rente erhalten. Beim Wechsel sollten die übertragenden PEPP-Anbieter die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls Sacheinlagen vom PEPP-Konto übertragen und das Konto schließen. PEPP-Sparer sollten mit den empfangenden PEPP-Anbietern einen Vertrag über die Eröffnung eines neuen PEPP-Kontos abschließen. Das neue PEPP-Konto sollte die gleiche Unterkontenstruktur haben wie das bisherige PEPP-Konto.

(63)

Im Zuge des Wechselservices können PEPP-Sparer Sacheinlagen nur dann übertragen, wenn der Wechsel zwischen PEPP-Anbietern erfolgt, die im Portfoliomanagement für PEPP-Sparer tätig sind, also etwa zwischen Wertpapierfirmen oder anderen zugelassenen Anbietern mit einer zusätzlichen Lizenz. In diesem Fall ist eine schriftliche Zustimmung des empfangenden Anbieters erforderlich. Im Falle der Verwaltung gemeinsamer Anlagen ist die Übertragung von Sacheinlagen nicht möglich, da in Bezug auf die einzelnen PEPP-Sparer keine Trennung der Vermögenswerte erfolgt.

(64)

Das Verfahren für einen Anbieterwechsel sollte für den PEPP-Sparer unkompliziert sein. Deshalb sollte der PEPP-Anbieter, zu dem der PEPP-Sparer wechselt, dafür verantwortlich sein, den Anbieterwechsel für den PEPP-Sparer auf dessen Antrag hin einzuleiten und abzuwickeln. Die PEPP-Anbieter sollten bei der Einrichtung des Wechselservice die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis zusätzliche Hilfsmittel, etwa technische Lösungen, einzusetzen. Da es sich bei dem PEPP um ein europaweites Produkt handelt, sollten PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, den Anbieter unverzüglich und unentgeltlich zu wechseln, wenn in dem Mitgliedstaat, in den sie umziehen, kein Unterkonto verfügbar ist.

(65)

Vor der Einwilligung in den Anbieterwechsel sollte der PEPP-Sparer über sämtliche Verfahrensschritte und Kosten informiert werden, die erforderlich sind, um den Wechsel zu vollziehen, damit der PEPP-Sparer eine wohlinformierte Entscheidung über den Wechselservice treffen kann.

(66)

Damit der Wechsel gelingt, ist die Kooperation des übertragenden PEPP-Anbieters erforderlich. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte vom übertragenden PEPP-Anbieter alle Informationen erhalten, die notwendig sind, um die Zahlungen auf das andere PEPP-Konto zu übertragen. Jedoch sollten sich diese Informationen auf den für den Anbieterwechsel erforderlichen Umfang beschränken.

(67)

Dem PEPP-Sparer sollte durch Fehler, die einem der beiden an dem Anbieterwechsel beteiligten PEPP-Anbieter unterlaufen, kein finanzieller Schaden, einschließlich Entgelten und Zinsen, entstehen. Insbesondere sollten dem PEPP-Sparer keine finanziellen Verluste entstehen, die mit der Zahlung zusätzlicher Entgelte, Zinsen oder anderer Kosten sowie mit Geldstrafen, Sanktionen oder anderen Arten finanzieller Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung des Anbieterwechsels zusammenhängen. Da zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase ein Kapitalschutz gewährleistet sein sollte, sollte der übertragende PEPP-Anbieter nicht verpflichtet sein, den Kapitalschutz oder die Kapitalgarantie zum Zeitpunkt des Übergangs sicherzustellen. Der PEPP-Anbieter könnte auch beschließen, den Kapitalschutz zu gewährleisten oder die Kapitalgarantie zum Zeitpunkt des Wechsels zu übernehmen.

(68)

Die PEPP-Sparer sollten in der Lage sein, vor dem Wechsel eine wohlinformierte Entscheidung zu treffen. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte alle Vertriebs- und Informationspflichten einhalten, einschließlich der Bereitstellung eines PEPP-Basisinformationsblatts sowie von Beratung und angemessenen Informationen über die mit dem Wechsel verbundenen Kosten und die möglichen negativen Auswirkungen auf den Kapitalschutz bei der Übertragung eines PEPP mit einer Garantie. Die vom übertragenden PEPP-Anbieter geltend gemachten Wechselkosten sollten auf einen Betrag begrenzt werden, der kein Mobilitätshindernis darstellt, und in jedem Fall sollten sie auf 0,5 % der entsprechenden Beträge oder des Geldwertes der zu übertragenden Sacheinlagen begrenzt sein.

(69)

Die PEPP-Sparer sollten sich beim Abschluss eines PEPP und bei der Eröffnung eines neuen Unterkontos mit Blick auf die Leistungsphase für eine Auszahlungsoption (regelmäßige Rentenzahlungen, einmalige Kapitalausschüttung oder Sonstiges) entscheiden können, aber anschließend die Möglichkeit haben, sich ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase, bei Beginn der Leistungsphase und bei einem Wechsel umzuentscheiden, damit sie — wenn sie sich dem Ruhestand nähern — die Auszahlungsoption wählen können, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Bietet der PEPP-Anbieter nicht nur eine Auszahlungsart an, sollte der PEPP-Sparer für die einzelnen Unterkonten seines PEPP-Kontos verschiedene Auszahlungsarten wählen können.

(70)

Die PEPP-Anbieter sollten die Möglichkeit haben, PEPP-Sparern ein breites Spektrum an Auszahlungsarten anzubieten. Mit diesem Ansatz würde das Ziel verwirklicht, durch mehr Flexibilität und Auswahl für die PEPP-Sparer die Verbreitung von PEPPs zu fördern. Er würde den Anbietern eine möglichst kosteneffiziente Gestaltung ihrer PEPPs ermöglichen. Er steht mit anderen Politikfeldern der Union in Einklang und ist politisch realisierbar, da er den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität lässt, selbst zu entscheiden, welche Auszahlungsarten sie fördern wollen. In Anbetracht des Ziels der langfristigen Altersvorsorge des Produkts sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zur Bevorzugung bestimmter Auszahlungsarten anzunehmen, etwa Höchstbeträge für einmalige Kapitalausschüttungen, um lebenslange Renten und Entnahmen weiter zu fördern.

(71)

Da das PEPP ein europaweites Produkt ist, ergibt sich die Notwendigkeit, für einen einheitlich hohen Schutz der PEPP-Sparer auf dem gesamten Binnenmarkt zu sorgen. Dies erfordert geeignete Instrumente, damit Verstöße wirksam bekämpft und Nachteile für die Verbraucher verhindert werden können. Daher sollten die Befugnisse der EIOPA und der zuständigen Behörden durch einen gesonderten Mechanismus ergänzt werden, der das Inverkehrbringen, den Vertrieb und den Verkauf von PEPPs verbietet oder einschränkt, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer geben, einschließlich einer angemessenen Berücksichtigung des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge des Produkts, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte und der Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems, was mit geeigneten Koordinierungs- und Notfallbefugnissen für die EIOPA einhergehen sollte.

Die Befugnisse der EIOPA sollten auf Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beruhen, damit dafür gesorgt ist, dass solche Interventionsmechanismen bei erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer angewendet werden können, einschließlich mit Blick auf das besondere Ziel einer langfristigen Altersvorsorge des PEPP. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden vorsorglich ein Verbot oder eine Einschränkung verhängen können, bevor ein PEPP in Verkehr gebracht, vertrieben oder an PEPP-Sparer verkauft wird. Diese Befugnisse entbinden den PEPP-Anbieter nicht von seiner Verantwortung, alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

(72)

Bei den Kosten und Gebühren von Anlagen in PEPPs sollte volle Transparenz garantiert sein. Für die Anbieter würden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, während der Verbraucherschutz gewährleistet wäre. Es wären vergleichbare Informationen für die verschiedenen Produkte verfügbar, was Anreize für eine wettbewerbsorientierte Preisgestaltung schafft.

(73)

Auch wenn die laufende Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter durch die jeweils zuständigen Behörden erfolgen soll, sollte die EIOPA die Aufsicht in Bezug auf PEPPs doch koordinieren, um die kohärente Anwendung einer einheitlichen Aufsichtsmethodik sicherzustellen und so zum Ziel einer europaweiten, langfristigen Altersvorsorge durch PEPPs beizutragen.

(74)

Um die Verbraucherrechte zu stärken und den Zugang zu einem Beschwerdeverfahren zu erleichtern, sollten die PEPP-Sparer einzeln oder gemeinsam in der Lage sein, Beschwerden an die zuständigen Behörden ihres Wohnsitzmitgliedstaats zu richten, und zwar unabhängig vom Ort des Verstoßes.

(75)

Die EIOPA sollte mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und deren Zusammenarbeit sowie Kohärenz fördern. Im Hinblick darauf sollte die EIOPA bei der Befugnis der zuständigen Behörden zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen eine Rolle spielen, indem sie Daten über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit PEPPs bereitstellt. Außerdem sollte die EIOPA in grenzübergreifenden Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden uneins sind, verbindlich schlichten.

(76)

Damit sichergestellt ist, dass PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber diese Verordnung einhalten und unionsweit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen vorgesehen werden.

(77)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, damit bei Verstößen gegen diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen verhängt werden.

(78)

Obwohl Mitgliedstaaten für dieselben Zuwiderhandlungen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen können, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlicher Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Zuwiderhandlungen befasst wurden.

(79)

Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, Geldbußen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie die tatsächlichen oder potenziellen Gewinne aufwiegen und selbst auf größere Finanzunternehmen und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.

(80)

Um eine unionsweit übereinstimmende Anwendung der Sanktionen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen sowie der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(81)

Um sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße und Sanktionen eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um die Verbraucher besser zu schützen, indem sie vor PEPPs, die unter Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vertrieben werden, gewarnt werden, sollten diese Entscheidungen öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, eine solche Offenlegung stellt eine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte oder für eine laufende Untersuchung dar.

(82)

Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die nötigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Verfahren einrichten, die die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermöglichen.

(83)

Diese Verordnung sollte alle nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Straftaten unberührt lassen.

(84)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden oder die Verarbeitung personenbezogener Daten durch PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfolgen. Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen (16).

(85)

Aufgrund der Sensibilität personenbezogener finanzieller Angaben ist strenger Datenschutz von äußerster Wichtigkeit. Daher wird empfohlen, dass die Datenschutzbehörden unmittelbar in die Umsetzung und Überwachung dieser Verordnung einbezogen werden.

(86)

Das in dieser Verordnung festgelegte Registrierungs- und Notifizierungsverfahren sollte kein zusätzliches nationales Verfahren ersetzen, damit die Möglichkeit besteht, die auf nationaler Ebene festgelegten Vorteile und Anreize zu nutzen.

(87)

Diese Verordnung soll einer Evaluierung unterzogen werden, bei der unter anderem Marktentwicklungen, wie die Entstehung neuer Arten von PEPPs, sowie die Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bewertet werden. Bei dieser Evaluierung sollten die verschiedenen Ziele und Zwecke der Schaffung eines gut funktionierenden PEPP-Marktes berücksichtigt werden, und insbesondere sollte evaluiert werden, ob diese Verordnung dazu geführt hat, dass mehr Unionsbürger Rücklagen für eine tragfähige, angemessene Rente bilden. Die Bedeutung europäischer Mindeststandards für die Beaufsichtigung von PEPP-Anbietern erfordert auch die Bewertung der PEPP-Anbieter im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung und des geltenden sektorspezifischen Rechts.

(88)

Angesichts der möglichen Langzeitauswirkungen dieser Verordnung ist es unverzichtbar, Entwicklungen in der Anfangsphase ihrer Anwendung genau zu überwachen. Bei der Evaluierung sollte die Kommission auch den Erfahrungen der EIOPA sowie der Interessenträger und Experten Rechnung tragen und dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige Feststellungen darlegen.

(89)

Mit dieser Verordnung sollte die Einhaltung der Grundrechte sichergestellt werden und sie sollte mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere dem Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit, dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen und dem Grundsatzes eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(90)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung des Schutzes von PEPP-Sparern und die Stärkung ihres Vertrauens in PEPPs, auch bei grenzüberschreitendem Vertrieb, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 139.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.

(3)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 24.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(5)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(10)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(12)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(13)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(16)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).