Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 12 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 12

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen

(1)   Die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Artikel 47 und die Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, werden veröffentlicht und von der zuständigen nationalen Behörde auf dem neuesten Stand gehalten.

(2)   Alle zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat unterhalten auf ihrer Website einen Link zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften und halten ihn auf dem neuesten Stand.

(3)   Die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Vorschriften dient nur zu Informationszwecken; den zuständigen nationalen Behörden entstehen dadurch keine rechtlichen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.