Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 61 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 61

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden und Monitoring durch die EIOPA

(1)   Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters laufend und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsbezogenen Regelungen und Standards der Branche überwacht. Diese Behörden sind auch dafür zuständig, über die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters ausgeführten Verpflichtungen und die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der bei der Bereitstellung eines PEPP anfallenden Aufgaben zu wachen.

(2)   Die EIOPA und die zuständigen Behörden führen ein Monitoring der angebotenen oder vertriebenen privaten Altersvorsorgeprodukte durch, um sicherzugehen, dass solche Produkte die Bezeichnung „PEPP“ nur führen bzw. nur dann der Eindruck vermittelt wird, dass solche Produkte PEPPs sind, wenn sie entsprechend dieser Verordnung eingetragen sind.