Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 60 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 60

Altersvorsorgeplan und Beratung im Hinblick auf die Auszahlungen

(1)   Im Fall des Basis-PEPP muss der PEPP-Anbieter zu Beginn der Leistungsphase dem PEPP-Sparer einen auf ihn zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Interesse der nachhaltigen Nutzung des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals anbieten und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:

a)

den Wert des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals;

b)

den Gesamtbetrag sonstiger erworbener Altersversorgungsansprüche und

c)

die langfristigen Wünsche und Bedürfnisse des PEPP-Sparers mit Blick auf die Altersversorgung.

(2)   Der Altersvorsorgeplan gemäß Absatz 1 enthält eine persönliche Empfehlung an den PEPP-Sparer über die für ihn am besten geeignete Auszahlungsart, es sei denn, nur eine Auszahlungsart wird bereitgestellt. Kann eine einmalige Kapitalausschüttung den Bedürfnissen des PEPP-Sparers im Hinblick auf seine Altersversorgung nicht gerecht werden, so ist der Beratung eine dahingehende Warnung beizufügen.