Artikel 59
Änderungen der Auszahlungsarten
(1) Wenn der PEPP-Anbieter verschiedene Auszahlungsarten anbietet, darf der PEPP-Sparer die Auszahlungsart für jedes eröffnete Unterkonto ändern:
a) |
ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase; |
b) |
zu Beginn der Leistungsphase; |
c) |
zum Zeitpunkt des Wechsels. |
Die Änderung der Auszahlungsart ist für den PEPP-Sparer kostenlos.
(2) Nachdem der PEPP-Anbieter den Antrag eines PEPP-Sparers auf Änderung seiner Auszahlungsart erhalten hat informiert er den PEPP-Sparer in klarer und verständlicher Form über die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung für den PEPP-Sparer oder den PEPP-Leistungsempfänger, insbesondere mit Blick auf etwaige Auswirkungen auf die nationalen Anreize, die eventuell bei den bestehenden Unterkonten des PEPP des PEPP-Sparers greifen.