Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 59 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 59

Änderungen der Auszahlungsarten

(1)   Wenn der PEPP-Anbieter verschiedene Auszahlungsarten anbietet, darf der PEPP-Sparer die Auszahlungsart für jedes eröffnete Unterkonto ändern:

a)

ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase;

b)

zu Beginn der Leistungsphase;

c)

zum Zeitpunkt des Wechsels.

Die Änderung der Auszahlungsart ist für den PEPP-Sparer kostenlos.

(2)   Nachdem der PEPP-Anbieter den Antrag eines PEPP-Sparers auf Änderung seiner Auszahlungsart erhalten hat informiert er den PEPP-Sparer in klarer und verständlicher Form über die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung für den PEPP-Sparer oder den PEPP-Leistungsempfänger, insbesondere mit Blick auf etwaige Auswirkungen auf die nationalen Anreize, die eventuell bei den bestehenden Unterkonten des PEPP des PEPP-Sparers greifen.