Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 62 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 62

Befugnisse der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigen.