Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 31 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 31

Zivilrechtliche Haftung

(1)   Für einen PEPP-Anbieter entsteht aufgrund des PEPP-Basisinformationsblatts und dessen Übersetzung alleine noch keine zivilrechtliche Haftung, es sei denn, das Basisinformationsblatt oder seine Übersetzung ist irreführend, ungenau oder stimmt nicht mit den einschlägigen Teilen der rechtlich verbindlichen vorvertraglichen Unterlagen und der Vertragsunterlagen oder mit den Anforderungen nach Artikel 28 überein.

(2)   Weist ein PEPP-Sparer nach, dass ihm unter den in Absatz 1 beschriebenen Umständen aufgrund seines Vertrauens auf ein PEPP-Basisinformationsblatt beim Abschluss eines PEPP-Vertrags, für den dieses PEPP-Basisinformationsblatt erstellt wurde, ein Verlust entstanden ist, so kann er für diesen Verlust gemäß nationalem Recht Schadenersatz von dem PEPP-Anbieter verlangen.

(3)   Begriffe wie „Verlust“ oder „Schadenersatz“, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, ohne dass diese definiert werden, werden im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausgelegt und angewandt.

(4)   Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche gemäß nationalem Recht nicht aus.

(5)   Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel werden durch Vertragsklauseln weder eingeschränkt noch aufgehoben.