Artikel 28
Inhalt des PEPP-Basisinformationsblatts
(1) Der Titel „PEPP-Basisinformationsblatt“ steht deutlich sichtbar oben auf der ersten Seite des PEPP-Basisinformationsblatts.
Die Reihenfolge der Angaben im Basisinformationsblatt ist den Absätzen 2 und 3 zu entnehmen.
(2) Dem Titel hat unmittelbar eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut zu folgen:
„Dieses Informationsblatt enthält wesentliche Informationen über das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP). Es handelt sich nicht um Werbematerial. Die Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, damit Sie die Art, die Risiken, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses privaten Altersvorsorgeprodukts besser verstehen und es mit anderen PEPP vergleichen können.“
(3) Das PEPP-Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:
a) |
am Anfang des Informationsblatts den Namen des PEPP und die Angabe, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt, die Identität und Kontaktdaten des PEPP-Anbieters, Angaben zu den zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, die Registrierungsnummer des PEPP im öffentlichen Zentralregister und das Datum des Informationsblatts; |
b) |
die Erklärung: „Bei dem in dieser Unterlage beschriebenen Altersvorsorgeprodukt handelt es sich um ein langfristiges Produkt mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, das nicht jederzeit gekündigt werden kann.“; |
c) |
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ die Art und die wichtigsten Merkmale des PEPP, darunter:
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d) |
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ eine kurze Beschreibung des Risiko-/Renditeprofils, die Folgendes umfasst:
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e) |
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was geschieht, wenn [Name des PEPP-Anbieters] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“ eine kurze Erläuterung dazu, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist und, falls ja, durch welches System, sowie der Name des Sicherungsgebers und Angaben darüber, welche Risiken durch das System gedeckt sind und welche nicht; |
f) |
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ die mit einer Anlage in das PEPP verbundenen Kosten, einschließlich der dem PEPP-Sparer entstehenden direkten und indirekten, einmaligen und wiederkehrenden Kosten, dargestellt in Form von Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten und Prozentzahlen, um die kombinierten Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage aufzuzeigen. Das PEPP-Basisinformationsblatt enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten vorlegen muss, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der PEPP-Sparer in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen; |
g) |
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto, das [meinem Wohnsitzmitgliedstaat] entspricht?“
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h) |
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ Informationen darüber, wie und bei wem der PEPP-Sparer eine Beschwerde über das PEPP oder über das Verhalten des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers einlegen kann. |
(4) Das Schichten der gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen ist erlaubt, wenn das PEPP-Basisinformationsblatt in einem elektronischen Format bereitgestellt wird, wobei detaillierte Teile der Informationen in Pop-ups oder unter Links zu angeschlossenen Texten präsentiert werden dürfen. In diesem Fall muss es möglich sein, das PEPP-Basisinformationsblatt als ein einziges Dokument auszudrucken.
(5) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach der Durchführung von Verbrauchertests und Branchentests einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Einzelheiten der Darstellungsweise, darunter Form und Länge des Dokuments, und der Inhalt jeder der Informationen gemäß Absatz 3; |
b) |
die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite gemäß Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i und iii; |
c) |
die Methodik zur Berechnung der Kosten, einschließlich der Festlegung der Gesamtindikatoren, gemäß Absatz 3 Buchstabe f; |
d) |
wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, welche Informationen in der obersten Schicht und welche in den darunterliegenden, detaillierteren Schichten angegeben werden. |
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPP, den langfristigen Charakter des PEPP, das Verständnis der PEPP-Sparer sowie die Merkmale des PEPP, um es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, zwischen verschiedenen Anlagen oder sonstigen Optionen, die das PEPP bietet, zu wählen, was auch für Fälle gilt, in denen diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen oder zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden kann.
Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf der technischen Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.