Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 29 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 29

Werbematerialien

In Werbematerialien, die Informationen über ein PEPP enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP-Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des PEPP-Basisinformationsblatts abschwächen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein PEPP-Basisinformationsblatt gibt sowie wie und wo es erhältlich ist, einschließlich der Angabe der Website des PEPP-Anbieters.