Artikel 35
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Die PEPP-Anbieter erstellen während der Ansparphase für jeden PEPP-Sparer ein präzises, individualisiertes Dokument, das die für ihn wesentlichen Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und des einschlägigen Rechts, einschließlich des nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrechts, Rechnung getragen wird (im Folgenden „PEPP-Leistungsinformation“). Die Bezeichnung des Dokuments muss den Begriff „PEPP-Leistungsinformation“ enthalten.
(2)
Das genaue Datum, auf das sich die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
(3)
Die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.
(4)
(5)
Wesentliche Änderungen der in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben im Vergleich zur vorangegangenen Information werden deutlich kenntlich gemacht.
(6)
Zusätzlich zu der PEPP-Leistungsinformation wird der PEPP-Sparer während der gesamten Vertragsdauer umgehend über jede Änderung bei folgenden Angaben in Kenntnis gesetzt:
a)
allgemeine und besondere Vertragsbedingungen;
b)
Firmenname des PEPP-Anbieters, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
c)
die Informationen darüber, wie die Anlagestrategie ESG-Kriterien berücksichtigt.