Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 35 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 35

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Die PEPP-Anbieter erstellen während der Ansparphase für jeden PEPP-Sparer ein präzises, individualisiertes Dokument, das die für ihn wesentlichen Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und des einschlägigen Rechts, einschließlich des nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrechts, Rechnung getragen wird (im Folgenden „PEPP-Leistungsinformation“). Die Bezeichnung des Dokuments muss den Begriff „PEPP-Leistungsinformation“ enthalten.
(2)  
Das genaue Datum, auf das sich die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
(3)  
Die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.
(4)  
Der PEPP-Anbieter übermittelt die PEPP-Leistungsinformation einmal jährlich allen PEPP-Sparern.
(5)  
Wesentliche Änderungen der in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben im Vergleich zur vorangegangenen Information werden deutlich kenntlich gemacht.
(6)  

Zusätzlich zu der PEPP-Leistungsinformation wird der PEPP-Sparer während der gesamten Vertragsdauer umgehend über jede Änderung bei folgenden Angaben in Kenntnis gesetzt:

a) 

allgemeine und besondere Vertragsbedingungen;

b) 

Firmenname des PEPP-Anbieters, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;

c) 

die Informationen darüber, wie die Anlagestrategie ESG-Kriterien berücksichtigt.