Artikel 37
Ergänzende Angaben
In der PEPP-Leistungsinformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:
weitere praktische Informationen über die Rechte und Möglichkeiten der PEPP-Sparer, unter anderem in Bezug auf Investitionen, die Leistungsphase, den Wechselservice und den Mitnahmeservice;
der Jahresabschluss und der Lagebericht des PEPP-Anbieters, die öffentlich verfügbar sind;
eine schriftliche Erklärung mit Angaben über die Grundsätze der Anlagepolitik des PEPP-Anbieters, in der zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, den Risikomanagementprozess, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der PEPP-Verbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik die ESG-Kriterien berücksichtigt werden;
gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des PEPP-Anbieters und der Laufzeit der Rentenzahlungen;
bei Rückzahlung vor dem in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Datum zur Höhe der PEPP-Leistungen.
Diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards legt die EIOPA der Kommission bis zum 15. August 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.