Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 39 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 39

Zusätzliche Auskünfte, die den PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sind

Auf Anfrage eines PEPP-Sparers, eines PEPP-Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt der PEPP-Anbieter die zusätzlichen Auskünfte gemäß Artikel 37 Absatz 1 und zusätzliche Informationen über die Annahmen zur Verfügung, die der Erstellung der Prognosen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.