Artikel 34
Ermittlung der Kundenwünsche und -bedürfnisse und Erbringung von Beratungsleistungen
Jeder angebotene PEPP-Vertrag muss den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen des PEPP-Sparers unter Berücksichtigung der Höhe seiner erworbenen Altersversorgungsansprüche entsprechen.
Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber legt dem potenziellen PEPP-Sparer zudem individualisierte Prognosen für die Versorgungsleistung des empfohlenen Produkts vor, wobei der früheste Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, an dem die Leistungsphase beginnen kann, und weist dabei auf die Tatsache hin, dass sich diese Prognosen vom endgültigen Wert der erhaltenen PEPP-Leistungen unterscheiden können. Wenn die Prognosen der Versorgungsleistung auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird;