Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 8 - Unionsweite Dimension der Aufsicht

Artikel 8

Unionsweite Dimension der Aufsicht

Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützen sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.