Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 9 - Anfangskapital

Artikel 9

(1)  
Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zulassung zur Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erforderlich ist, beträgt 750 000 EUR.
(2)  
Bei einer Wertpapierfirma, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten darf, beträgt das Anfangskapital, das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zulassung zur Erbringung einer der in Anhang I Abschnitt A Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung einer Anlagetätigkeiten erforderlich ist, 75 000 EUR.
(3)  
Das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU erforderliche Anfangskapital einer anderen als der in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Wertpapierfirma beträgt 150 000 EUR.
(4)  
Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, die für die Erbringung oder Ausübung der in Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten zugelassen ist, beträgt 750 000 EUR, wenn diese Wertpapierfirma Handel auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen darf.