Artikel 5
Ermessensspielraum der zuständigen Behörden bei der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirma anzuwenden, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Tätigkeiten ausübt, sofern die konsolidierte Bilanzsumme dieser Firma einem Gesamtwert von 5 Mrd. EUR — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — entspricht oder diesen übersteigt und eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft:
Die Wertpapierfirma übt diese Tätigkeiten in einem solchen Umfang aus, dass ihr Ausfall oder ihre Notlage zu einem Systemrisiko führen könnte;
die Wertpapierfirma ist ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033;
die zuständige Behörde hält dies angesichts der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden Wertpapierfirma unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf einen oder mehrere der nachstehenden Faktoren für gerechtfertigt:
die Relevanz der Wertpapierfirma für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats,
die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Wertpapierfirma,
die Verflechtungen der Wertpapierfirma mit dem Finanzsystem.
Beschlüsse einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung mehr, wenn eine Wertpapierfirma den darin genannten, über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechneten Schwellenwert nicht mehr erreicht.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.