Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Innerstaatliche Zusammenarbeit

Artikel 6

Innerstaatliche Zusammenarbeit

(1)  
Die zuständigen Behörden arbeiten eng mit den Behörden oder öffentlichen Stellen zusammen, die in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese zuständigen Behörden und diese Behörden oder öffentlichen Stellen untereinander unverzüglich alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben wesentlich oder von Belang sind.
(2)  
Andere zuständige Behörden als die, die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wurden, richten einen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit diesen Behörden und für den Austausch aller Informationen ein, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben von Belang sind.